Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
Ansonsten finden Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, haftet der Verkäufer nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es
sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren nach dem Ablauf von einem Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchter Ware wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, verjähren die Gewährleistungsrechte bei Neuware innerhalb der gesetzlichen Fristen ab Gefahrübergang. Bei gebrauchter Ware verjähren die Gewährleistungsrechte mit dem Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang, sofern der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt hat und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes vorrangig. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus, es sei denn, der Verkäufer erkennt die Ansprüche des Käufers ausdrücklich an.
Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware bei dem Käufer, der nicht Verbraucher ist. In beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt, wobei die Rügefrist auch hier 14 Tage ab Eingang der Ware beim Käufer beträgt.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, hat er es zu unterlassen, darüber zu verfügen (insbesondere die Ware zu veräußern, zu teilen oder weiterzuverarbeiten), bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherheitsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten kann der Käufer handelsüblichen Bruch, Schwund usw., der in zumutbarem Rahmen bleibt, nicht beanstanden.
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Gegenüber einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, sind mehrfache Nachbesserungen zulässig.
Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
Eine Erklärung des Käufers, er wolle vom Vertrags zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, bedarf der Textform, sofern das Gesetz nicht eine strengere Form fordert.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretener Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Bei Rücknahme der Ware durch den Verkäufer, die allein im Wege der Kulanz erfolgt, wird für die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 %, mindestens jedoch 10,00 € vereinbart. Bei Kommissionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr. Abweichend zu Abs. 1 fällt diese Gebühr im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten jedoch mindestens in der Höhe an, die der Vorlieferant in Rechnung stellt. Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.
Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. Dies gilt nicht, wenn ein Verbraucher beteiligt ist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 06/2024
Folgende Punkte sind Bestandteil des Beförderungsvertrages:
Wir fahren nach ADSp Revision 2017 mit Ausnahme von Punkt 11.2 (Standgeld) und Punkt 19 (Aufrechnung). Ergänzend und abändernd zu den ADSp gelten folgende AGB:
Abweichend vom Punkt 19 der ADSp werden diese Forderungen mit der Frachtforderung des Auftragnehmers verrechnet.
Für alle Transporte gilt:
Der unter https://www.speditionwiards.com/download veröffentlichte Verhaltenskodex wird unabdingbarer Vertragsbestandteil.
Stand: 05/2025